SCHUFA beim Berliner DSB
03.04.2008
Der Berliner Datenschutzbeauftragte hat in seinem Bericht für das Jahr 2007 einige deutliche Worte zum SCHUFA-Handling der berliner Banken gefunden:
Überraschend war, dass vorgelegte SCHUFA-Einwilligungserklärungen teil-weise formungültig waren, da sie entgegen der gesetzlichen Regelung65 im Text nicht besonders hervorgehoben wurden. SCHUFA-Anfragen erfolgten auch bei Personen, die aufgrund eines Negativdatums im SCHUFA-Datenbestand von An-fang an nur ein Konto für jedermann – ohne Überziehungsmöglichkeit – beantragt hatten, obgleich hier die Bank für die SCHUFA-Anfrage kein berechtigtes Interes-se geltend machen kann. Auch dies haben wir beanstandet.
Doch es geht noch weiter:
Eine Bank bietet den Service an, Darlehensanträge über das Internet zu stellen. Dabei willigt man online darin ein, dass eine SCHUFA-Abfrage (Kreditantrag – führt zu einer Verschlechterung des Scorewerts) durchgeführt wird. Mithilfe des von der SCHUFA übermittelten Scorewerts sowie eines eigenen Scoring-Verfahrens wird der Kundin oder dem Kunden schon im Internet die Information gegeben, ob ihr oder ihm ein Kredit gewährt und wie hoch der Zinssatz sein wird. Dieses Angebot der Banken führt dazu, dass Dritte bei Kenntnis weniger Grundda-ten der Betroffenen die Möglichkeit haben, sich über ihre Bonität zu informieren. Dies verletzt nicht nur ihr informationelles Selbstbestimmungsrecht, auch ihr Sco-rewert bei der SCHUFA verschlechtert sich. Wir haben die Bank aufgefordert, den angebotenen Service so umzugestalten, dass eine Missbrauchsmöglichkeit ausge-schlossen ist. Eine Änderung im Bereich der Internetkredite war auch deshalb zu fordern, da Einwilligungserklärungen in der Regel der Schriftform bedürfen. Ein besonderer Umstand, auf die Schriftform zu verzichten, liegt nicht vor. Grundsätz-lich kann zwar eine besondere Eilbedürftigkeit den Verzicht auf die Schriftform der Einwilligung rechtfertigen, etwa bei telefonischer Erteilung eines sofort auszu-führenden Auftrags. Der Auftrag zur Vergabe eines Kredites kann jedoch bereits aus Rechtsgründen (Identifikationspflicht) nicht sofort ausgeführt werden. Insofern fehlt es an der Eilbedürftigkeit.
Interessant ist, dass man selbst als Betroffener der Bank noch seine Rechte erklären muss:
In zwei der kontrollierten Banken wurde die rechtsfehlerhafte Auffassung ver-treten, dass der bei ihnen gespeicherte SCHUFA-Scorewert den Betroffenen nicht mitgeteilt werden dürfe. Dieser Fehler basierte darauf, dass die SCHUFA den Ban-ken untersagt, den SCHUFA-Scorewert an Dritte weiterzugeben. Die Banken übersahen allerdings, dass die Betroffenen nach § 3 Abs. 8 Satz 2 BDSG nicht Dritte sind.
Nicht neu, aber erschütternd ist die Tatsache, dass die Banken weitgehend auf Ihre Autonomie verzichten. Lässt auch tief blicken, wenn die nicht mehr selbst entscheiden wollen:
Immer mehr Kreditentscheidungen werden nicht mehr von einer Banksach-bearbeiterin oder von einem -sachbearbeiter, sondern maschinell im Rahmen eines Scoring-Verfahrens getroffen. Dies betrifft nicht nur die Frage, ob ein Kredit ver-geben wird, sondern auch die Zinshöhe. Bei mehreren Bankkontrollen mussten wir darauf hinweisen, dass automatisierte Einzelentscheidungen zum Nachteil der Betroffenen – Nachteil i. S. d. Norm stellt auch ein höherer Zinssatz dar – nur dann rechtmäßig sind, wenn den Betroffenen das Recht eingeräumt wird, ihren gegentei-ligen Standpunkt geldend zu machen66. Dies setzt aber voraus, dass die Kundinnen und Kunden auf dieses Recht hingewiesen werden und dass ihnen die Möglichkeit gegeben wird zu belegen, dass sie trotz des schlechten Scorewertes über eine aus-reichende Bonität verfügen.