Datenschutz

Stempel „VS-Nur für den Dienstgebrauch” allein schließt Anspruch auf Informationszugang nicht aus

30.10.2009

Allein die formale Einstufung einer Information als Verschlusssache schließt einen Anspruch auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes noch nicht aus. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

Grundsätzlich hat nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes jeder gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Dieser Anspruch ist aber unter anderem dann ausgeschlossen, wenn die begehrte Information einer Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht unterliegt, die durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen (Verschlusssachenanweisung) geregelt ist.

Gestützt auf das Informationsfreiheitsgesetz verlangte der Kläger, ein Rechtsanwalt und Redakteur einer ausländerrechtlichen Fachzeitschrift, vom Auswärtigen Amt Zugang zum Leitfaden Sprachnachweis des Goethe-Instituts. Der Leitfaden ist Teil des Visumhandbuchs des Auswärtigen Amtes. Er dient den deutschen Auslandsvertretungen als Arbeitshilfe. Sie müssen in Fällen des Familiennachzugs eines Ausländers vor Erteilung des Visums nachprüfen, ob der einreisewillige Ausländer die Fähigkeit besitzt, sich auf einfache Weise in Deutsch zu verständigen. Das Auswärtige Amt lehnte den Antrag mit der Begründung ab, der Leitfaden sei als Verschlusssache (“VS-Nur für den Dienstgebrauch”) eingestuft. Das Verwaltungsgericht wies die daraufhin erhobene Klage ab: Allein die formale Einstufung einer Information als Verschlusssache schließe den Anspruch auf Informationszugang aus. Ob die Information tatsächlich geheimhaltungsbedürftig und deshalb zu Recht als Verschlusssache eingestuft sei, sei unerheblich.

Das Bundesverwaltungsgericht ist dieser Auffassung nicht gefolgt: Nach dem Sinn und Zweck des Informationsfreiheitsgesetzes sei ein Anspruch auf Zugang zu einer bestimmten Information nur dann ausgeschlossen, wenn die Einstufung als Verschlusssache durch die dafür maßgeblichen Gründe gerechtfertigt sei. Nach dem hier einschlägigen Sicherheitsüberprüfungsgesetz und der Verschlusssachenanweisung kann eine Information dann zur Verschlusssache “Nur für den Dienstgebrauch” bestimmt werden, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein kann. Ob derartige Gründe für den Leitfaden Sprachnachweis des Goethe-Instituts vorliegen, hätte das Verwaltungsgericht deshalb prüfen müssen. Weil dies unterblieben ist, hat das Bundesverwaltungsgericht das Urteil des Verwaltungsgerichts aufgehoben und die Sache zurückverwiesen.

BVerwG 7 C 21.08 – Urteil vom 29. Oktober 2009

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