Datenschutz

Über den Begriff “Digitale Daten”

01.08.2024

Die Verwendung des „Daten“-Begriffs ist umgangssprachlich üblich, allerdings ohne genaue Vorstellung, was sich dahinter verbirgt. Man vertraut darauf, dass der andere wissen wird, was gemeint sei.  Dieser Aufsatz befasst sich mit Daten der digitalen Datenverarbeitung, es geht um den Begriff “Digitale Daten“.

  1. Das Wesen eines Verarbeitungsvorgangs
  2. Das physikalische Arbeitsumfeld.
  3. Die Beschreibung der Digitalität
  4. Das Substrat digitaler Daten
  5. Folgerung aus 1 bis 4
  6. Rechtlich mögliche Konsequenzen

1. Verarbeitungsvorgang

Die Verarbeitung von Daten geschieht durch Computer.

Ein Computer ist eine Maschine

Alle Maschinen benötigen eine materielle Substanz, um arbeiten zu können.

Maschinen können keine substanzlosen, sphärenhafte Erscheinungen verarbeiten.

2. Das physikalische Arbeitsumfeld einer Datenverarbeitung.

Die digitale Datenverarbeitung findet im Bereich der elektromagnetischen Wechselwirkung statt, eine der vier Grundkräfte der Physik. Im Bereich der elektromagnetischen Wechselwirkung finden die Phänomene Licht, Funkwellen sowie Magnetismus statt. Dies sind all jene Bereiche, in denen der Datentransport, die Speicherung sowie die digitale Verarbeitung von Daten stattfindet.

3. Digital

Im vorliegenden Bereich des Magnetismus werden bei der Datenverarbeitung die beiden möglichen Zustände:

a) 1. magnetisch, sowie 2. nicht magnetisch genutzt, zwei Zustände, die man auch mit

b) aus, oder an bzw.

c) 0, oder I bezeichnet.

Diese einen Ladungszustand anzeigenden Zeichen 0 bzw. I werden in der Digitaltechnik als Digit (digitus, lateinisch: Finger. Im englischen: Ziffer) bezeichnet. Daraus entwickelte sich vermutlich die Bezeichnung „Digitalisierung“.

Die Angabe für einen Ladungszustand (0 oder I) wird als Bit bezeichnet. Von der derzeitigen Digitaltechnik wird eine Aneinanderreihung von 8 Bits gebildet, welche eine Anweisung an den Rechner darstellt. Diese Aneinanderreihung von 8 Bit trägt die Bezeichnung Byte.

Bytes stellen sämtliche digitalen Anweisungen, Ergebnisse, Vorgänge im Betriebssystem, in der Software, bei der Verarbeitung in den Chips, dem Transport sowie der Speicherung von Daten dar.

4. Das Substrat der Materie, die in der Datenverarbeitung Verwendung findet

Photonen bewirken die materielle Existenz der Daten. Warum „bewirken“?

Photonen sind Energie-„Pakete“, sie stellen das zentrale Elementarteilchen im Bereich der elektromagnetischen Wechselwirkung dar.

Von Albert Einstein beschrieben (wofür er den Nobelpreis erhielt), stellt seine „Entdeckung des photoelektrischen Effekts“ den Einstig in das tiefere Verständnis der elektromagnetischen Wechselwirkung her, die bis zum heutigen Tage noch nicht die rechtlichen Regelungen der Digitaltechnik durchsetzt hat.

Das mag freilich auch an den Photonen liegen.

Denn Photonen haben die Ruhemasse null (0). Kann ein Elementarteilchen Materie repräsentieren, welches die Ruhemasse 0 ausweist?  Die Erklärung: Ruhemasse 0 des Photons ist als Bestandteil einer Formel eine rein theoretische Betrachtung. Die vollständige Formel berücksichtigt, daß Photonen nie „in Ruhe“ existieren. Sie bewegen sich immer mit Lichtgeschwindigkeit. Die Zusammenführung von Ruhemasse und Lichtgeschwindigkeit führt zum so bezeichneten „relativistischen Impuls“, ein der Materie äquivalenter Zustand. Daher lassen sich Phänomene erklären, u.a. wonach Licht der Gravitation unterliegt.

Mithin über Materie verfügt.

Die Zusammenhänge sind noch etwas komplizierter, das Ergebnis jedoch ist einfach:

Photonen repräsentieren jene Materialität, mithin Materie, die notwendig ist, um maschinelle Verarbeitung zu ermöglichen.

5. Folgerung

Daten im Rahmen von digitaler Verarbeitung verfügen

über Materie, durch Photonen bereitgestellt.

Es geht nicht darum, ein Szenario zu konstruieren um insbesondere personenbeziehbaren Daten einen rechtlichen Sonderstatus zu ermöglichen. Es geht vielmehr um den Nachweis, dass personenbeziehbare Daten aufgrund der bisher unzureichenden Charakterisierung digitaler Daten den ihnen zugedachten und wohl auch zukommenden Schutz-Status nicht erlangen können. Dieser Nachteil kann durch Berücksichtigung der tatsächlichen Begebenheiten vermieden werden.

6. Rechtliche Konsequenz:  Digitale Daten sind potentiell eigentumsfähig

Sensible Daten, eine Person beschreibend, könnten einer Person als (womöglich unveräußerliches, analog zu Art. 5 EU-Charta) Eigentum zugewiesen, und damit von jeder unbefugten Nutzung und Verwendung ausgeschlossen werden selbst dann, wenn die Entstehung derartiger Daten durch fremde Verarbeitung (KI) zukünftig nicht mehr wird verhindert werden können.

Autor: Eckehard Kraska

Quellen

Rechtsanwalt Dr. Sebastian Kraska

Über den Autor - Rechtsanwalt Dr. Sebastian Kraska

Herr Dr. Sebastian Kraska gründete die IITR Datenschutz GmbH, die auf den Bereich des betrieblichen Datenschutzes spezialisiert ist und als Anbieter von Datenschutz-Management-Systemen Unternehmen bei der Bewältigung datenschutzrechtlicher Anforderungen unterstützt.

Herr Dr. Kraska selbst ist als Rechtsanwalt ausschließlich im Datenschutzrecht sowie gemeinsam mit Regionalpartnern als externer Datenschutzbeauftragter tätig und betreut dabei Unternehmen und Behörden. Er ist zudem Beirat der Zeitschrift ZD des Beck-Verlages.

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Kontakt

Rechtsanwalt Dr. Sebastian Kraska,
externer Datenschutzbeauftragter

Telefon: 089-1891 7360
E-Mail: email@iitr.de
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