ULD zu Streetview
01.10.2008
Es tut gut, nicht immer alleine zu sein: Das ULD hat eine Stellungnahme zu Google Streetview herausgegeben und bestätigt meine Einschätzung, dass die Fotos von Gebäuden in Kombination mit Geodaten (i.w.S) als personenbezogene Daten einzustufen sind.
Man merkt zudem, dass der Ton rauer wird und dass Google’s weltfremde Einschätzung der Rechtslage bald Konsequenzen nach sich ziehen wird. So kann man wiedermal nur mit dem Kopf schütteln, wenn bei Heise zu lesen ist:
Google Deutschland zeigte sich in seiner Antwort zunächst nicht für die Umgebungsaufnahmen verantwortlich und verwies auf den Mutterkonzern in den USA.
In der Stellungnahme des ULD ist dagegen richtigerweise festgestellt:
Die Zuständigkeit der Datenschutzaufsichtsbehörde richtet sich gemäß § 38 BDSG örtlich nach dem Ort der Datenverarbeitung, also in der Regel die Betriebsstätte oder Zweigniederlassung, wo die Daten physikalisch verarbeitet werden. Es kommt nicht auf den Ort der Unternehmensleitung an (Petri in Simitis, Bundesdatenschutzgesetz, 6. Aufl. 2006, § 38 Rz. 26).
Das ULD stuft die Erfassung durch Streetview als unzulässig nach dem BDSG ein, das bedeutet, dass Bundesweit die Erhebung unzulässig ist – dennoch fordert das ULD Google nur für seinen Zuständigkeitsbereich (Schleswig-Holstein) zur Unterlassung auf. Laut Heise will Google – zumindest bis Ende des Jahres – dem nachkommen. Es bleibt zu hoffen, dass weitere Landesdatenschutzbeauftragte diesen Weg gehen – und das Google sich wehrt: Gerichtsentscheidungen zu dem Thema währen erhellend; optimal wenn diese bis zum BGH wenn nicht gar BVerfG durchgehen würden.
In der Stellungnahme des ULD ist übrigens etwas zu den schutzwürdigen Interessen der Betroffenen zu lesen, deren Häuser erfasst werden sollen:
Es überwiegen gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 BDSG offensichtlich die schutzwürdigen Interessen der Betroffenen, also v.a. der Grundstückseigner und Bewohner, gegenüber den Veröffentlichungsinteressen von Google. Diese haben ein schutzwürdiges Interesse daran, dass das Umfeld ihres persönlichen Lebensbereichs bzw. ihres Eigentums nicht von beliebigen Personen weltweit für beliebige Zwecke zur Kenntnis genommen werden kann (Weichert DuD 1999, 43; vgl. AG Heidelberg, B.v. 10.08.1999, Az. 25 C 194/99, DANA 4/1999, 41; VG Köln B.v. 11.03.1999; Az. 20 L 3757/98, DANA 2/1999, 29).
Ich bleibe dagegen bei meiner Einschätzung: Man kann zur Zeit mit guten Argumenten beide Seiten vertreten. Die rechtliche Lage ist daher sehr unbefriedigend und es ist an der Zeit, dass klare Fakten geschaffen werden – sollte es eine Entscheidung des BVerfG geben, wäre das am sinnvollsten, sowohl für die jetzige Lage wie auch für den Gesetzgeber.
Und die Nutzer, die Google immer noch wegen ihres “Engagements” loben, sind gut darin beraten, darüber nachzudenken warum das Material keiner freien Lizenz unterliegt.