Urteil zur Online-Durchsuchung – erste Kommentare
10.03.2008
Das BVerfG hat vor kurzem sein Urteil zur heimlichen Online-Durchsuchung veröffentlicht. Ich komme erst jetzt dazu, es in Ruhe zu lesen und zu analysieren. Nach dem ersten Durchgang bin ich etwas ernüchtert: Ich kann weder nachvollziehen, wo der allgemeine Jubel herkommt, noch verstehe ich, warum niemandem aufgefallen ist, dass hier schon klare Worte zur Vorratsdatenspeicherung zu finden sind. Ich vermute, keiner hat bis zum Ende gelesen, sondern nach der Begründung des “neuen” Grundrechts mit dem Lesen aufgehört.
Wie gesagt, dies sind erste Kommentare von mir, die nicht abschliessend sind. Sie sollen zum Nachdenken anregen und vor allem: Zum sorgfältigen Lesen des Urteils (Hier zu finden).
Zuerst einmal ganz leise Kritik am BVerfG: Haben wir nun ein neues Grundrecht oder nicht? Wer sauber die Absätze 201 bis 207 liest, muss es eigentlich merken: Da wird mal vom Grundrecht auf Integrität gesprochen, mal nur vom allgemeinen Persönlichkeitsrecht, dann wieder vom Integritäts-Grundrecht als Ausprägung des APR. Ich denke jedenfalls, mit Blick auf die Absätze 203 und 204 ist es ganz klar als eigenes Grundrecht gewollt, wobei im Absatz 201 deutlich wird, dass dieses Grundrecht eine Ergänzung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung darstellt. Ich bleibe daher auch bei meiner Bezeichnung eines “Grundrechts auf informationelle Integrität”.
Was mich wundert ist, dass die Absätze 232 bis 237 derart wenig Aufmerksamkeit erhalten haben: Das ist faktisch ein Urteil zur Vorratsdatenspeicherung. Hier steht nicht nur, dass die Überwachung von Kommunikation zu Profilen führt und selbst bei erst möglicher nachträglicher Auswertung die Freiheit beeinträchtigt (233, Mitte), sondern zudem eine unbefangene Kommunikation verhindern kann. Allerdings bleibe ich bei meiner Skepsis, denn Absatz 237 sagt das deutlich, was ich bereits seit Monaten ankündige: Der Zeitraum der Speicherung ist dabei ein erheblicher Faktor, es kommt schon auf eine längere Speicherung an. Die VDS wird also ggfs. abgelehnt, kann aber (mit kürzerer Speicherdauer) wiederkommen. Warten wir es ab.
Wer das “neue” Grundrecht verstehen will muss die Absätze 201 bis 207 aufmerksam lesen, hier stehen die wichtigsten Aspekte. Im Absatz 241 wird leide erst erwähnt, dass das sinkende Vertrauen der Bevölkerung ein weiterer Aspekt ist, der zu berücksichtigen ist. Den Richtervorbehalt findet man übrigens im Absatz 259, der aber ausdrücklich nur für die heimliche Durchsuchung erwähnt wird. Andererseits finde ich, wie oben dargestellt, dass das Gericht in den Absätzen 232 bis 237 deutlich gemacht hat, dass die VDS ein ebenso intensiver Grundrechtseingriff ist wie eine heimliche Durchsuchung, so dass wir hier immerhin etwas zu erwarten haben.
Bauchschmerzen haben mir die Absätze ab 277 bereitet, die gerade nicht die Erhebung von privaten Informationen verbieten, sondern festhalten, dass es mitunter unumgänglich ist, solche Daten zu erheben und dass diese nach der Erhebung umgehend zu verwerfen und nicht zu verwerten sind. Nur ein Erhebungsverbot wäre hier einem echten absoluten Schutz nachgekommen.
Richtig weh getan haben die Ausführungen der Absätze 220 bis 225, die ich aber noch nicht kommentieren möchte. Ich rate jedem, diese sauber nachzulesen und zu begreifen (!) was da eigentlich steht.