Datenschutz

Datenschutz: Vorschlag einer Klärung der Begriffe „Daten“ sowie „Information“

23.05.2016

Daten

In mathematischem Format erfolgende Niederlegung, welche ausschließlich naturgesetzlichen Regeln folgt und an das Vorhandensein von Materie gebunden ist.

Jede menschliche Befassung hat eine interpretierende Komponente. Mithin überwindet die menschliche Datenbefassung den rein naturwissenschaftlichen Charakter von Daten. Daten werden dadurch zur Information.

Es besteht demnach ein Unterschied zwischen allen Formen einer Daten-Niederlegung und ihrem Inhalt, welche immer eine Interpretation darstellt.

Information

Bewertung von allem, was einer menschlichen Beurteilung zugänglich ist.

Daten unterliegen der menschlichen Bewertung, sowie sämtliche nicht naturgesetzlich ablaufenden Vorgänge, was dem Bereich der Information zugerechnet sein soll.

Zwei Sphären einer intellektuellen Befassung

Der Mensch hat intellektuellen Zugang zu zwei Sphären, mit denen er sich einen Überblick und Zugang zu seiner Umgebung zu verschaffen sucht.

Die erste Sphäre dürfte sich zeitgleich mit dem evolutionären Fortschritt des menschlichen Bewusstseins entwickelt haben, und brachte dabei die Fähigkeit zur Bewertung hervor. Dieser Vorgang der Wertung ist individuell geprägt und gekennzeichnet durch Vorgänge der mutmaßende Einschätzung, der Abwägung usw.

Die zweite Sphäre betrifft jene der reproduzierbaren Untersuchung von Abläufen und findet aufgrund von sicheren Regeln statt, welche die Menschheit sich nach und nach erarbeitet und als herrschende Naturgesetze offenlegt, denen ein universeller Geltungsanspruch zukommt.

Der universellen Geltung versichern wir uns, indem wir die Stichhaltigkeit der Naturgesetze mit allen beobachtbaren Vorgängen u.a. auch des Universums überprüfen und vergleichen. Demnach ist das gesamte Universum naturgesetzlich organisiert. Wir haben weder Hinweis auf wertende Vorgänge im Universum erhalten noch darauf, wonach das Universum sich in irgendeiner Weise wertend organisieren würde.

Demnach existiert die wertende Vorgehensweise im gesamten Universum lediglich durch den Menschen.

Alleine der Mensch scheint alleine in der Lage zu sein, sich gedanklich in diesen beiden bekannten Sphären des universellen Geschehens bewegen zu können: jene des naturgesetzlich bestimmten Wissens, sowie jene der Wertung.

Diese beiden Sphären sollten sich demnach einer voneinander zu unterscheidenden Ausdrucksform und differenzierbaren Begrifflichkeiten bedienen. Die Verwendung identischer Begriffe für unterschiedliche Sachverhalte aus diesen beiden Sphären muss zu Unschärfe der Gedanken, zu Verunsicherung und missverständlichem Handeln führen.

Daher schlagen wir vor, für Formate einer Beschreibung von Vorgängen der Ausbreitung, Austausch, Verarbeitung usw. die in ausschließlich naturwissenschaftlichem Zusammenhang stehen den Begriff Daten zu verwenden.

Demgegenüber sollte man bei einem wertenden Vorgang von Information sprechen.

Da nur der Mensch zur Wertung fähig ist, ist der Begriff der Information auf den Menschen, und dessen wertende Handlungen bezogen.

Voraussetzungen einer Datenverarbeitung

Datenverarbeitung, also Datenweitergabe, etc. ist zusätzlich an das Vorhandensein von Materie gebunden. Dabei spielt es keine Rolle, ob ein aus der unbelebten Natur entnommenen Ablauf beschrieben wird, oder dieser sich auf belebte Abläufe bezieht, oder aber der menschlicher Kenntnis der Naturgesetze folgend sich auf einen technologischen, mithin künstlichen Vorgang bezieht. Derartige Beschreibungen sind naturgesetzlich fundiert und an Materie gebunden, mithin haben wir es hier mit Daten zu tun.

Das verwendete Datenformat spielt keine Rolle, solange es seinerseits sich an streng mathematische Regeln, also naturgesetzlicher Anforderung orientiert.

Die aktuelle Datentechnik verwendet die Zustände: „aus“ oder „an“, um rechnen, übermitteln und speichern zu können, wodurch Berechnung, Übermittlung und Speicherung in naturgesetzlich beschreibbaren Bahnen abläuft. Die Verwendung eines Daten-Formats mit zwei möglichen Zuständen wird als binäre Rechnungsweise bezeichnet. Andere Formate könnten ebenso herangezogen werden, solange sie mathematischen Regeln folgen, bei einer derzeit wohl noch reduzierten Eignung für die Datenverarbeitung. Der historische Lochstreifen, davor die Morsetelegraphie mögen als Formate aus der Frühzeit herangezogen werden, in der man bereits von einer Daten-Übermittlung sprach, ohne diesen Begriff genauer belegt zu haben.

Die Substanz der Daten

Besitz sowie Eigentum an Daten sollte rechtlich möglich sein.

Es entspricht der objektiven Realität, dass Daten an Materie gebunden sind. Eine dieser Beschreibung folgende Charakterisierung von Daten repräsentiert demnach eine konkrete Substanz.

Daten sind an das Vorhandensein weiterer naturwissenschaftlicher Eigenschaften gebunden wie: Masse, Raum, Zeit, Ladung etc.

Daten haben zu keiner Zeit ihres Bestehens einen lediglich geistigen, auch keinen flüchtigen Charakter, ihrer Existenz haftet zu keiner Zeit etwas Esoterisches an.

Hinter Daten verbirgt sich die Kraft des Wissens

Der Charakter der Information

Das Begriffs-Verständnis für Information weist auf einen flüchtigen, gelegentlich nicht fassbaren, körperlosen Charakter hin. Information kann das Unfassbare, das Überirdische, das theoretische Mögliche sowie das Undenkbare sein.

Information ist gekennzeichnet durch den Vorgang der Wertung.

Dies gilt auch dann, wenn die Informationen sich mit Daten befassen. Es findet hierbei eine Bewertung von Daten statt, die durchaus zutreffend sein könnte, aber dem Bereich einer Befassung lediglich nach bestem Wissen und Gewissen entstammt und damit nicht gleichgesetzt werden kann mit einer rein naturwissenschaftlichen Darbietung von Daten.

Hinter der Information steht die Kraft des Wollens.

Vermengung von Wissen mit Wollen

Betrachten wir den Fall, wonach Information auf Datenträger übertragen und einer Datenverarbeitung zugänglich gemacht wird. Solche Daten werden dabei zwar in naturgesetzlich korrekter Weise verarbeitet, dennoch verbleibt das Ergebnis, also die errechnete Aussage immer auf der Ebene einer Information. Information kann seine Ebene – oder Sphäre – nicht verlassen, ohne selber zum Naturgesetz zu werden. Information kann naturgesetzlich lediglich bearbeitet, also durch Datenverarbeitung aufbereitet werden, aber in ihrer errechneten Aussage keine naturgesetzliche Qualität erreichen, weil hinter der Information sich die Meinung verbirgt.

Information kann nicht zu Wissen werden.

Aber wir erhalten eine Illusion von Wissen dadurch, dass wir Information und vermeintliches Wissen vermengen, Information mit gesichertem Wissen verwechseln.

Wir übertragen intuitiv die Sicherheit der naturwissenschaftlich erfolgenden Datenverarbeitung auf die Glaubwürdigkeit der verarbeiteten Informationen. Die mehr oder weniger hohe Glaubwürdigkeit einer Information wird auf diese Weise zur vermeintlichen Sicherheit von Wissen.

Wenn Wissen ein naturgesetzlich begründetes Wissen meint, dann verwenden wir den Wissens- Begriff an dieser Stelle falsch.

Solches Verhalten ist die Regel.

Der notwendige Irrtum

Die Technik der Datenverarbeitung wäre nicht notwendig, um den Menschen in den falschen und inzwischen sich verfestigenden Glauben zu versetzen, seine Handlungen würden auf gesichertem Wissen beruhen.

Der Mensch scheint geradezu darauf angewiesen, einem Irrglauben zu folgen, wonach seine Handlungen und Meinungen auf gesichertem Wissen beruhten. Würde er dieser Annahme nicht folgen, so wäre er handlungsunfähig. Er würde zum Zauderer, der bei jeder Frage oder Aufgabenstellung ins Grübeln verfallen müsste, was denn nun die sichere und richtige Entscheidung sei.

Der Mensch handelt in großem Umfang intuitiv, einer häufig auch wechselnden Meinung folgend, unterworfen seiner Prägung und dementsprechend auch noch auf Konsens bedacht.

Das alles hat eher wenig mit Denken und entsprechendem Handeln in den Bahnen von gesichertem Wissen zu tun. Es ist bekannt, dass die Handlungen des Menschen in aller Regel nicht aufgrund von gesichertem Wissen beruhen, zumal dieses Wissen oftmals gar nicht zur Verfügung stehen kann. Dessen ungeachtet glaubt, und kolportiert jeder, aufgrund von Wissen zu urteilen, und auch zu handeln. Ein zäh verteidigter Irrtum.

Es ist eine Frage der Bildung, den Menschen mit jenen Grenzen vertraut zu machen, in denen er sich bewegt. Ein Prozess der Erkenntnis, der mit den griechischen Philosophen in Gang gekommen sein und über Säkularisation, Aufklärung usw. bereits einige Höhepunkte erlebt haben mag.

Wo stehen wir derzeit?

Daten und deren Schutz, also Datenschutz: Damit dürfte derzeit etwas anderes gemeint sein als die Selbstbestimmung über Informationen zur eigenen Person, also die informationelle Selbstbestimmung.

Bei relevanten Begriffen bemühen wir uns, so genau wie möglich zu bestimmen, was genau gemeint sei. Bei manchen Begriffen gelingt – aus unterschiedlichen Gründen – dies nicht in einer wünschenswerten Qualität. Der Daten-Begriff ist von verschiedenen, und durchaus qualifizierten Stellen der Versuch einer Definition unternommen worden. Teilweise wurden Definitionen sogar wieder zurückgezogen, weil sie vielleicht nicht treffend genug erschienen. Personen, die sich früh mit Datenverarbeitung befassten und damit mit dem möglichen Wesen der Daten zu befassen versuchten, berichteten im Alter über ihre vergebliche Suche nach einer allgemeingültigen Beschreibung.

Techniker verstehen unter Daten etwas anderes als Juristen, Philosophen oder auch Politiker. Alle vertrauen darauf, dass jeder schon wissen wird, was gemeint sei, wovon die Rede ist.

So mag man bei einigen gesellschaftsrelevanten Begriffen vorgehen können. Was jedoch nicht heißen sollte, dass wir uns nicht um eine verbindliche Definition jener Begriffe bemühen sollten, die zunehmend unsere Rechte und Gesetze, sowie internationale Handelsvereinbarungen zu bestimmen beginnen.

 

Stand: 18. Mai 2016
Autor: Eckehard Kraska

 

Weiterführende Literatur

Autor:
Eckehard Kraska

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Rechtsanwalt Dr. Sebastian Kraska

Über den Autor - Rechtsanwalt Dr. Sebastian Kraska

Herr Dr. Sebastian Kraska gründete die IITR Datenschutz GmbH, die auf den Bereich des betrieblichen Datenschutzes spezialisiert ist und als Anbieter von Datenschutz-Management-Systemen Unternehmen bei der Bewältigung datenschutzrechtlicher Anforderungen unterstützt.

Herr Dr. Kraska selbst ist als Rechtsanwalt ausschließlich im Datenschutzrecht sowie gemeinsam mit Regionalpartnern als externer Datenschutzbeauftragter tätig und betreut dabei Unternehmen und Behörden. Er ist zudem Beirat der Zeitschrift ZD des Beck-Verlages.

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Kontakt

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E-Mail: email@iitr.de
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