Zu den Voraussetzungen bei Beschlagnahme und Durchsuchung
07.02.2009
Das LG Landau (AZ 3 Qs 130/08) hat im September 2008 nochmals essentielles festgehalten, was ich im Folgenden hier zitieren möchte:
Die Kammer schließt sich der Rechtsauffassung des Ermittlungsrichters an, dass diese Angaben nicht durch einen pauschalen Verweis auf die „bisherigen polizeilichen Ermittlungen“ und die nicht durch weitere tatsächliche Angaben näher konkretisierte Mitteilung, gegen den Beschuldigten bestünde „der Verdacht des Betruges (§ 263 StGB)“ ersetzt werden können.
Die Staatsanwaltschaft weist im Rahmen der Beschwerdebegründung zwar im Ansatz zutreffend darauf hin, dass der Ermittlungsrichter vor Anordnung einer Durchsuchungsmaßnahme in seiner Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen der beantragten Eingriffsmaßnahme nicht an die dem Antrag der Staatsanwaltschaft zugrunde liegende Rechtsauffassung gebunden ist und auch die Frage des Vorliegens eines Anfangsverdachts in eigener Verantwortung anhand des Akteninhalts prüfen muss (vgl.u.a. Bundesverfassungsgericht StV 2006, 505; OLG Dusseldorf MDR 1991, 78; Meyer-Goßner StPO 51. Aufl., § 105 Rz. 2)
Dies entpflichtet die Staatsanwaltschaft jedoch nicht davon, die Tat, deren Aufklärung die beantragte Maßnahme dienen soll, hinreichend durch tatsächliche Angaben zu konkretisieren und von anderen möglichen Taten des Beschuldigten abzugrenzen. An den Antrag der Staatsanwaltschaft sind nicht deshalb geringere inhaltliche Anforderungen zu stellen, weil bei Maßnahmen, die mit Zwangseingriffen in verfassungsrechtlich geschützte Rechte verbunden sind, auch dem Ermittlungsrichter eine eigene Prüfungskompetenz zukommt.
Die demnach erforderlichen tatsächlichen Angaben im Antrag der Staatsanwaltschaft können auch nicht etwa durch eine schlichte Übersendung der Ermittlungsakte ersetzt werden, da unklar bleibt, welche konkreten Taten die Staatsanwaltschaft selbst ihren weiteren Ermittlungen zugrunde legen will.