Datenschutz

Zum Fernmeldegeheimnis

20.02.2009

Mit Überraschung lese ich zur Zeit, dass manche Ministeriums-Mitarbeiter (in Deutschland) der Meinung sind, das Blocken/Manupulieren von Domain-Auflösungen wäre kein Eingriff in den Art. 10 GG, da ja noch gar keine Kommunikation stattfindet.

Nun sehe ich es sicherlich so, dass schon die Abfrage der Daten zur Auflösung eine Kommunikation darstellt.

Wichtiger aber ist, dass man schon vorher diese Stellungnahme ablehnen kann, mit einer einfachen und vom BVerfG bestätigen logischen Schlussfolgerung: Ein Fernmeldegeheimnis kann nur dort existieren, wo man auch “fernmelden”, also kommunizieren kann. Es wäre befremdlich, wenn zwar der Inhalt der Kommunikation geschützt wäre, der Staat aber im Gutdünken entscheiden dürfte, mit wem man wann kommunizieren dürfte. Das wäre so wie eine Freizügigkeit, bei der der Staat frei beschliesst, ob man sich überhaupt bewegen dürfte.

Das klingt logisch und wurde glücklicherweise vom BverfG bereits festgehalten (in BVerfGE 67, 157, 172), dort heisst es u.a.:

Das Fernmeldegeheimnis sichert den Einzelnen nicht nur gegenüber der Post, sondern auch Bürger und Post gegenüber anderen staatlichen Stellen. Es schützt den privaten und den geschäftlichen Fernmeldeverkehr vor Eingriffen der öffentlichen Gewalt. Die grundrechtliche Gewährleistung umfaßt nicht nur den Inhalt geführter Telefongespräche, sondern auch die näheren Umstände des Fernmeldeverhältnisses.

Dazu gehört insbesondere die Tatsache, ob und wann zwischen welchen Personen und Fernmeldeanschlüssen Fernmeldeverkehr stattgefunden hat oder versucht worden ist (vgl. OVG Münster, NJW 1975, S. 1335).

Geschützt ist also ausdrücklich die Tatsache, dass Fernmeldeverkehr versucht wurde, also der reine Verbindungsaufbau. Und zum Schutzbereich gehören eben auch die Informationen, die hier manipuliert werden: Wer möchte mit wem kommunizieren.
Wie weit der Schutz mitunter geht, ist auch beim OLG Düsseldorf zu lesen (NJW 1995, 975), das sogar Gespräche in einem Raum schützt, die während des Verbindungsaufbaus an einem Telefon stattfinden.

Einen Eingriff überhaupt schon zu verneinen, und dann mit einer derart absurden Argumentation, lässt daher zu Recht die Haare zu Berge stehen. Sicherlich liegt ein Eingriff vor, und nicht nur in den Art. 10 GG, sondern auch in andere, mindestens Art. 2 I GG, der ja ohnehin immer betroffen ist. Dass also eine “Sperre” nicht mit Eingriffen verbunden ist, ist – mit Verlaub – juristisch Blödsinn. Die Frage ist, ob der Eingriff nun rechtmäßig ist, und speziell beim Art. 10 GG bietet der Absatz 2 ja weitreichende Möglichkeiten für Gesetze. Aber sicher nicht für gemauschelte Verträge.

Spannend ist – zumindest akademisch – die Frage, ob bei einer solchen Manipulation auch das “neue” Grundrecht der Integrität von IT-Systemen betroffen ist. Beim Nutzer wird ja zumindest mittelbar eingegriffen; einen solchen mittelbaren Schutz hat das BverfG jedenfalls hinsichtlich des Abhörens von Wohnungen von der Strasse aus (Art. 13 GG) entwickelt.

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Kontakt

Rechtsanwalt Dr. Sebastian Kraska,
externer Datenschutzbeauftragter

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