EU-Vertreter nach Artikel 27 EU-DSGVO
Unternehmen ohne Standort in der Europäischen Union (EU), die in der EU Dienstleistungen oder Waren verkaufen und dabei personenbezogene Daten erheben, müssen einen Vertreter mit Sitz in der EU benennen.
Diese Bestimmung gilt auch für Unternehmen, die lediglich Daten von EU-Bürgern zur Online-Nutzung oder zur Nutzung von Online-Medien und -Werbung erheben und verarbeiten. So müssen beispielsweise Anbieter von kostenlosen Webseiten und Apps, die auch von EU-Bürgern genutzt werden, einen Datenschutz-Vertreter in der EU bestimmen (Unternehmen mit Tochtergesellschaften in der EU benötigen diesen in der Regel nicht, da sie diese Aufgabe lokal delegieren können).
Wir unterstützen Unternehmen als EU-Vertreter nach Artikel 27 EU-DSGVO.
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