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Womöglich sind Sie schon einmal mit dem Datenschutz in Berührung gekommen. Sei es, weil man sie verblüffte mit einer zumeist falschen Auskunft, Ihnen aus Datenschutzrechtlichen Gründen keine Auskunft geben zu können. Vielleicht haben Sie auch nur darüber nachgedacht, wer alles etwas über Sie wissen will oder – trotz Datenschutz – wissen könnte.
Datenschutz ist für viele ein Buch mit sieben Siegeln.
Dies drückt sich auch dadurch aus, dass keinerlei bildliche Vorstellungen für den Datenschutz-Begriff existieren. Die menschliche Vorstellung greift jedoch auf Bilder zurück. Man behilft sich damit, ein Vorhängeschloss zur bildlichen Assoziation zu verwenden.
Datenschutz wird also durch ein Vorhängeschloss repräsentiert.
Da trifft es sich, dass bereits der Begriff Datenschutz fragwürdig erscheint, denn es geht nicht um den Schutz von Daten, sondern um jene Angaben, die das individuelle Wesen einer Person beschreiben. Es geht um den Schutz von Angaben über eine Person, die in der Form von Daten vorliegen.
Für einen derartigen Schutz gibt es gute Gründe, die als informationelles Selbstbestimmungsrecht bereits 1983 im so genannten „Volkszählungsurteil“ durch das Bundesverfassungsgericht verkündet wurde:
Die zentrale Stelle der Entscheidung (unter C II 1 a) lautet:
„Mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung wären eine Gesellschaftsordnung und eine diese ermöglichende Rechtsordnung nicht vereinbar, in der Bürger nicht mehr wissen können, wer was wann und bei welcher Gelegenheit über sie weiß. Wer unsicher ist, ob abweichende Verhaltensweisen jederzeit notiert und als Information dauerhaft gespeichert, verwendet oder weitergegeben werden, wird versuchen, nicht durch solche Verhaltensweisen aufzufallen. […] Dies würde nicht nur die individuellen Entfaltungschancen des Einzelnen beeinträchtigen, sondern auch das Gemeinwohl, weil Selbstbestimmung eine elementare Funktionsbedingung eines auf Handlungsfähigkeit und Mitwirkungsfähigkeit seiner Bürger begründeten freiheitlichen demokratischen Gemeinwesens ist. Hieraus folgt: Freie Entfaltung der Persönlichkeit setzt unter den modernen Bedingungen der Datenverarbeitung den Schutz des Einzelnen gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten voraus. Dieser Schutz ist daher von dem Grundrecht des Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG umfasst. Das Grundrecht gewährleistet insoweit die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen.“
Weiter heißt es dort:
„Wer damit rechnet, daß etwa die Teilnahme an einer Versammlung oder einer Bürgerinitiative behördlich registriert wird und daß ihm dadurch Risiken entstehen können, wird möglicherweise auf eine Ausübung seiner entsprechenden Grundrechte (Art. 8, 9 GG) verzichten.“
Zurück zum Vorhängeschloss. Bereits diese bildhafte Repräsentation stellt eine negative Einstellung zum Datenschutz her, welche die Wirtschaft mit dem Datenschutz verbindet. Tatsächlich gemeint ist jedoch eher die Bürokratie, die mit dem Datenschutz einherkommt.
Wer wirbt, der sollte die Interessen der Umworbenen kennen, darunter vor allem jene, die für den Absatz der eigenen Produkte relevant sind. Mit den Mitteln der Datenverarbeitung lassen sich Umworbene ausforschen, was dann allerdings weit über die Erkundung von Konsum-Gepflogenheiten hinausreichen wird.
Spätestens hier sollte das Interesse der werbenden Wirtschaft einsetzen, sich fernzuhalten von Verdächtigungen dieser Art. Man will Werbung machen und muß dafür seine Kunden kennen. Dies gilt auch für Soziale Medien, sofern diese sich darauf beschränken, die Interessen ihrer Werbekunden zu bedienen.
Dabei gibt es Grenzen, die eigentlich keiner gesetzlichen Einschränkung bedürfen. Grenzen, die beachtet werden wollen, um sich nicht selber sowie letzten Endes die gesamte Gesellschaft zu schädigen.
Gesellschaft: das umfasst den Menschen, der seinen individuellen Freiraum benötigt, damit sich eine Gesellschaft entwickeln kann.
Mit der hier vorgelegten Darstellung wird auf den Menschen von Michelangelo zurückgegriffen, um diesen, dem Licht zugewandt, positiv ins Zentrum zu stellen. Ein bildhaft optimistischer Eindruck der
Vision Datenschutz.