Datenschutz und Auskunfteien: Diskrepanz zwischen hoher Bonität und niedrigem Score-Wert

Beitrag von Herrn Rechtsreferendar Dr. Stephan Gärtner, Berlin

01.08.2011 - Der sog. „Score-Wert“ übersetzt die Bonität des Betroffenen – also dessen Kreditwürdigkeit – in die Sprache der Zahlen. Etwas plakativer ausgedrückt: Der „Score-Wert“ bildet ab, wie wahrscheinlich es ist, dass der Bewertete künftig seine Rechnungen zahlen wird. Der Beitrag beschreibt das Phänomen (tatsächlich) kreditwürdiger Personen, die dennoch (virtuell) niedrig gescort werden. Er stellt sodann die Frage, wie die Betroffenen diesem Phänomen begegnen können.

Einführung

Der mit der letzten BDSG-Novelle eingefügte § 34 Absatz 4 BDSG steht nun seit einiger Zeit im Gesetz. Hintergrund war die Überlegung der Bundesregierung (führend des Bundesministeriums des Inneren), „dass – insbesondere beim Einsatz der Scoringverfahren – die Betroffenen die von einer Auskunftei ihnen oder ihren potentiellen Vertragspartnern erteilte Auskunft oftmals nicht nachvollziehen können.“ (Pressemitteilung des Bundesministeriums des Inneren, “Mehr Transparenz bei Auskunfteien“).

Ziel der Regelung: Gegenüber Betroffenen Transparenz schaffen

In dieser Ausgangslage entstand § 34 Absatz 4 BDSG und insbesondere dessen Nummer 4. Seine „Mission“ lautete, die in der EU-Datenschutzrichtlinie geforderte Transparenz beim Scoring wiederherzustellen. Der Regelungsgehalt ist einfach: Die Auskunfteien sind hiernach verpflichtet, den Betroffenen einzelfallbezogen und nachvollziehbar; jeweils in allgemein verständlicher Form zu erklären, was hinter dem jeweiligen „Score-Wert“ steckt.

In der Praxis waren nun vereinzelte Fälle zu beobachten, in denen die Betroffenen stets alle Rechnungen zahlten und dennoch einen schlechten „Score-Wert“ erhielten. Wollte man nun gemäß § 34 Absatz 4 S. 1 Nr. 4 BDSG etwas über das Zustandekommen dieses vermeintlich widersprüchlichen „Score-Wertes“ erfahren; insbesondere über die Diskrepanz zwischen hoher Bonität und schlechtem „Score-Wert“, weigerten sich einige Auskunfteien, dies im Detail zu erklären.

Was ist eigentlich ein „Score-Wert“?

§ 28b BDSG bietet eine Legaldefinition. Der Gesetzgeber versteht unter einem „Score-Wert“ den „Wahrscheinlichkeitswert für ein bestimmtes zukünftiges Verhalten des Betroffenen“. Bezugspunkt ist stets eine wirtschaftliche Betrachtungsweise, denn es geht um die Entscheidung über die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines Vertragsverhältnisses. Mit anderen Worten: Der „Score-Wert“ sagt aus, wie wahrscheinlich es ist, dass der Betroffene auch morgen noch seine Rechnungen zahlt.

Warum brauchen Unternehmen diese Informationen?

Eine volks- und rechtswissenschaftliche Doppelanalyse, die Anfang 2011 veröffentlicht werden konnte, hat hierauf die folgende Antwort gefunden: „Ausfallrisiken beschreiben die Gefahr, dass die für die Zukunft versprochene Gegenleistung wegfällt. Geschieht dies massenhaft, kann dies im Extremfall zum Zusammenbruch einer Volkswirtschaft führen. Daher besteht in ganz Europa ein öffentliches Interesse an der Minimierung dieser Risiken. Das geeignete Mittel hierzu ist eine verantwortungsvolle Vertragspolitik, die auf Bonitätsprüfungen beruht. Daher werden letztere durch das öffentliche Interesse erfasst.“ (Stephan Gärtner: Harte Negativmerkmale auf dem Prüfstand des Datenschutzrechts. Ein Rechtsvergleich zwischen deutschem, englischem und österreichischem Recht, Verlag Dr. Kovac, Hamburg, 2011, Seite 60).

Mit anderen Worten: Wenn ein Unternehmen einem Verbraucher gegenüber in Vorleistung tritt (z.B. durch Kreditvergabe oder Ratenkauf), geht es damit ein Risiko ein; nämlich, dass der Verbraucher doch nicht die für die Zukunft fällige Gegenleistung erbringt. Dieses Risiko ist derart groß, dass ein Unternehmen ein berechtigtes Interesse hat abzuschätzen, ob der Verbraucher seine Raten voraussichtlich zahlen wird.

Weshalb ist überhaupt eine gesetzliche Regelung des Scorings erforderlich?

Die oben bereits benannte, volks- und rechtswissenschaftliche Doppelanalyse hat aufgezeigt, welche Konsequenzen eine schlechte Bonitätsbewertung haben kann:

erste Stufe: leichte Beeinträchtigungen laufender Verträge

zweite Stufe: leichte Beeinträchtigungen zukünftiger Verträge

dritte Stufe: Verweigerung zukünftiger Verträge

vierte Stufe: Verlust laufender Verträge

fünfte Stufe: Beeinträchtigungen des Wohnbedürfnisses

sechste Stufe: Beeinträchtigungen des Arbeitsbedürfnisses

(Stephan Gärtner: Harte Negativmerkmale auf dem Prüfstand des Datenschutzrechts. Ein Rechtsvergleich zwischen deutschem, englischem und österreichischem Recht, Verlag Dr. Kovac, Hamburg, 2011, Seite 69).

Es zeigt sich, dass ein Scoring für den Betroffenen einschneidende Folgen haben kann, deren willkürlichen Eintritt der Gesetzgeber zu verhindern sucht.

Zentrale Frage: Auskunftsanspruch nach § 34 Absatz 4 S. 1 Nr. 4 BDSG?

Die alles entscheidende Frage lautet nun: Haben die Betroffenen einen Anspruch auf Auskunft über die Hintergründe der Diskrepanz zwischen hoher Bonität und schlechtem „Score-Wert“ und wenn ja, welche Informationen sind von diesem Auskunftsanspruch umfasst?

Auslegung von § 34 Absatz 4 S. 1 Nr. 4 BDSG

Bereits die Formulierung des „Zustandekommens“ im Rahmen von § 34 Abs. 4 S. 1 Nr. 4 BDSG lässt vermuten, dass der Betroffene einen Anspruch darauf hat zu erfahren, welche Umstände conditio sine qua non für seinen schlechten „Score-Wert“ sind. Dann wäre darin auch die Erklärung enthalten, warum bestimmte positive Umstände sich nicht entsprechend niederschlagen. Mithin legt dieser Wortlaut einen Auskunftsanspruch über die Hintergründe einer möglichen Diskrepanz zwischen hoher Bonität und schlechtem „Score-Wert“ sehr nah.

Im Übrigen beruht der neue § 34 Absatz 4 BDSG auf der Richtlinie 95/46/EG (BT-Drs. 16/10529, Seite 11), die in ihren Erwägungsgründen ganz ausdrücklich darauf hinweist, dass die Auskunft den Betroffenen in die Lage versetzen muss, die Rechtmäßigkeit des Datenumgangs zu überprüfen. Dies ist im oben genannten Fall nur dann möglich, wenn der Betroffene die Diskrepanz versteht.

Die Betroffenen müssen erfahren, ob und warum sie trotz guter Zahlungsmoral als schlechte Kunden bezeichnet werden dürfen. Diese Informationsmöglichkeiten müssen durch ihre Nachvollziehbarkeit sicherstellen, dass die Akzeptanz des Scoring-Systems insgesamt in der öffentlichen Wahrnehmung nicht beeinträchtigt wird und dadurch kein Druck auf die Politik entsteht, Änderungen herbeizuführen, welche das Interesse der Wirtschaft, durch das Scoring eine taugliche Kalkulationsbasis zu erhalten, beeinträchtigt mit der weiteren Folge, dass feilgebotene Dienstleistungen sich verteuern würden, weil die Ausfallsicherheit nicht mehr zutreffend abgeschätzt werden kann.

Spannungsverhältnis zu den Geheimhaltungsinteressen der Auskunfteien

Auskunfteien investieren sehr viel Geld in die Entwicklung und Aktualisierung ihrer Scoringformeln. Es muss mithin verhindert werden, dass durch die Auskunftsansprüche diese Formeln in der Breite bekannt werden.

Daher findet der Anspruch auf Transparenz seine Grenze dort, wo die Scoringformeln offenbart werden sollen. Diese Negativvoraussetzung ist stets zu berücksichtigen.

Zu allgemein gehalten Auskünfte sind nicht ausreichend

Nun könnte der Versuch unternommen werden, den hier skizzierten Auskunftsanspruch dadurch zu erfüllen, dass man den Betroffenen anhand von allgemein gehaltenten Informations-Schreiben erklärt, dass sie aufgrund trennscharfer, statistischer Erfahrungen trotz ihrer guten Zahlungsmoral ein Risiko darstellen. Oftmals wird von Vergleichsgruppen gesprochen.

Diese Erklärung reicht jedoch in der Regel nicht aus, um den Auskunftsanspruch zu erfüllen. Denn damit kann der Betroffene noch immer nicht beurteilen, ob das auf ihn angewendete Scoring zulässig ist oder nicht. Vielmehr muss die Auskunft so detailliert sein, dass die allgemeinen Grundsätze des Datenschutzrechts – etwa die Datenrichtigkeit – und die Voraussetzungen des § 28b BDSG überprüft werden können.

Fazit

Die Verwendung von „Score-Werten“ ist wichtiges Instrument, um die Volkswirtschaft vor erheblichen Ausfallrisiken zu schützen. Dennoch kann die Verwendung dieses Verfahrens die Lebensführung der Betroffenen erheblich beeinträchtigen. Diesem Konflikt kann nur dadurch effektiv begegnet werden, dass das Verfahren gegenüber den Betroffenen möglichst transparent gestaltet wird. Wenn die Betroffenen stets ihre Rechnungen zahlen und dennoch einen schlechten „Score-Wert“ erhalten, steht ihnen ein Auskunftsanspruch zur Verfügung, welche besonderen Umstände zu dieser Bewertung geführt haben.

Sebastian Kraska Var2

Über den Autor - Rechtsanwalt Dr. Sebastian Kraska

Herr Dr. Sebastian Kraska gründete die IITR Datenschutz GmbH, die auf den Bereich des betrieblichen Datenschutzes spezialisiert ist und als Anbieter von Datenschutz-Management-Systemen Unternehmen bei der Bewältigung datenschutzrechtlicher Anforderungen unterstützt.

Herr Dr. Kraska selbst ist als Rechtsanwalt ausschließlich im Datenschutzrecht sowie gemeinsam mit Regionalpartnern als externer Datenschutzbeauftragter tätig und betreut dabei Unternehmen und Behörden. Er ist zudem Beirat der Zeitschrift ZD des Beck-Verlages..

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