Google Analytics: vorerst abschalten
Beitrag von Herrn Rechtsanwalt Dr. Sebastian Kraska
04.12.2009 - Die obersten Datenschutz-Aufsichtsbehörden haben Ende November einen Beschluss erlassen, wonach die Analyse des Nutzungsverhaltens unter Verwendung vollständiger IP-Adressen aufgrund der Personenbeziehbarkeit dieser Daten nur mit bewusster, eindeutiger Einwilligung zulässig sei. Damit ist in der Praxis von der Verwendung von Google Analytics (und ähnlicher Tools) in seiner derzeitigen Form in den meisten Fällen abzuraten.
Hintergrund: Entscheidung der Datenschutz-Aufsichtsbehörden
Die Aufsicht über die Einhaltung des Datenschutzes im so genannten nicht-öffentlichen Bereich (sprich: Unternehmen) obliegt den Datenschutz-Aufsichtsbehörden der Länder. Um in bundesweit relevanten Rechtsfragen eine einheitliche Praxis der Aufsichtsbehörden sicherzustellen, haben sich diese informell zum so genannten „Düsseldorfer Kreis“ zusammengeschlossen, der in Stellungnahmen gemeinsame Standpunkte formuliert. In einem aktuellen Beschluss vom 26.11.2009 ist Folgendes festgehalten worden:
“Im Einzelnen sind folgende Vorgaben aus dem TMG zu beachten:
(…)
- Personenbezogene Daten eines Nutzers dürfen ohne Einwilligung nur erhoben und verwendet werden, soweit dies erforderlich ist, um die Inanspruchnahme von Telemedien zu ermöglichen und abzurechnen. Jede darüber hinausgehende Nutzung bedarf der Einwilligung der Betroffenen.
- Die Analyse des Nutzungsverhaltens unter Verwendung vollständiger IP-Adressen (einschließlich einer Geolokalisierung) ist aufgrund der Personenbeziehbarkeit dieser Daten daher nur mit bewusster, eindeutiger Einwilligung zulässig. Liegt eine solche Einwilligung nicht vor, ist die IP-Adresse vor jeglicher Auswertung so zu kürzen, dass eine Personenbeziehbarkeit ausgeschlossen ist. (…)“
Anwendung auf Google Analytics und vergleichbare Tracking-Tools
Damit ist die Verwendung von Google Analytics und ähnlichen Tracking-Tools, die für ihre Analyse auf die vollständige IP-Adresse zurückgreifen, nach Auffassung der Datenschutz-Aufsichtsbehörden unzulässig, wenn keine vorherige Einwilligung des Betroffenen eingeholt wurde. Die von Google vorgesehene Erläuterung in der Datenschutzerklärung ist nicht ausreichend, um den Einsatz von Google Analytics zu rechtfertigen.
Einwilligung einholen in den meisten Fällen unpraktikabel
Möglich wäre, von jedem Webseitennutzer vor Speicherung seiner IP-Adresse im Wege des Opt-In Verfahrens eine Einwilligungserklärung zu verlangen – eine in den meisten Fällen wahrscheinlich höchst unpraktikable Lösung (mit wenigen Ausnahmen im Finanzbereich, wo bereits jetzt der Nutzer vor Besuch der Webseite eine Nutzungserklärung zu akzeptieren hat, bevor die Webseite angezeigt wird).
Drohen Bußgelder der Aufsichtsbehörden?
Theoretisch ja – allerdings haben die ersten Aufsichtsbehörden angekündigt, Webseitenbetreiber vor der Verhängung von Bußgeldern erst anzuschreiben und die Abschaltung von Google Analytics und ähnlichen Tools zu fordern. Auch stellt sich derzeit noch die Frage, wie die Datenschutzbehörden angesichts der Vielzahl betroffener Webseiten dies rein organisatorisch bewältigen können.
Abschalten – und was dann?
Wir empfehlen Ihnen angesichts der klaren Worte der Aufsichtsbehörde, Google Analytics vorerst abzuschalten, also insbesondere den Tracking-Code von Google aus Ihrer Webseite zu entfernen. Unserer Ansicht nach ist damit zu rechnen, dass Google in Kürze reagieren und eine datenschutzrechtlich zulässige Variante von Google Analytics anbieten wird. Auch ist denkbar, dass der Gesetzgeber eingreifen und legislativ die Frage behandeln wird, ob es sich bei IP-Adressen tatsächlich um personenbezogene Daten handelt.
Fazit
Der Einsatz von Google Analytics (und ähnlicher auf der vollständigen IP-Adresse aufbauenden Tracking-Tools) in der derzeitigen Form ist nach Ansicht der zuständigen Datenschutz-Aufsichtsbehörden unzulässig. Webseitenbetreibern ist daher zu raten, derartige Tools abzuschalten und den entsprechenden Tracking-Code aus der Webseite zu entfernen. Es ist unserer Ansicht nach damit zu rechnen, dass eine datenschutzrechtlich zulässige Variante von Google Analytics entwickelt werden wird. Bis dahin sollten Sie auf alternative Tracking-Tools zurückgreifen.
Update am 15. September 2011
Die Hamburger Datenschutz-Aufsichtsbehörde hat sich mit Google auf eine datenschutzkonforme Einsatzmöglichtkeit von Google Analytics verständigt. Lesen Sie hier, was Webseitenbetreiber künftig beachten sollten.