IITR veröffentlicht internen Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Beschäftigtendatenschutzes ("Arbeitnehmerdatenschutz")
Beitrag von Herrn Rechtsanwalt Dr. Sebastian Kraska (externer Datenschutzbeauftragter)
10.05.2010 - Zum neuen geplanten Beschäftigtendatenschutzgesetz konnte man bislang offiziell nur ein Eckpunktepapier des Bundesinnenministeriums im Internet abrufen (bisherige Informationen zu dem Eckpunktepapier finden Sie hier). Auf unserer Webseite können Sie nun den vollständigen Entwurf des "Gesetzes zur Regelung des Beschäftigtendatenschutzes" herunterladen.
Entwurf des Gesetzes zur Regelung des Beschäftigtendatenschutzes
Update vom 9. Juni 2010
Laden Sie hier den Referentenentwurf des Bundesinnenministeriums vom 28.5.2010 herunter.
Wesentliche Regelungen
§ 32a Abs. 5 BDSG n.F.: "Beschäftigtendaten sind unmittelbar bei dem Beschäftigten zu erheben, soweit sie nicht allgemein zugänglich sind. Mit Einwilligung des Beschäftigten darf der Arbeitgeber auch bei Dritten Beschäftigtendaten erheben. Der Beschäftigte ist auf Verlangen über den Inhalt der erhobenen Daten zu unterrichten."
§ 32d Abs. 3 BDSG n.F.: "Ein Dritter, dem die Daten übermittelt worden sind, darf diese nur für den Zweck verarbeiten und nutzen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt wurden. Der Arbeitgeber hat ihn darauf hinzuweisen."
§ 32f Abs. 2 BDSG n.F.: "Eine heimliche Videoüberwachung eines Beschäftigten ist nur zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht begründen, dass Beschäftigte im Beschäftigungsverhältnis eine Strafrat oder eine schwerwiegende Vertragsverletzung zu Lasten des Arbeitgebers begangen haben, die Erhebung zur Aufdeckung erforderlich ist und Art und Ausmaß der Erhebung im Hinblick auf den Zweck nicht unverhältnismäßig sind. Die den Verdacht begründenden tatsächlichen Anhaltspunkte sind zu dokumentieren."
§ 32i Abs. 1 BDSG n.F.: "Soweit die Nutzung von Telemedien auch zu privaten Zwecken erlaubt ist, gelten die Vorschriften des vierten Abschnitts des Telemediengesetzes. (...)"
§ 32l BDSG n.F.: "Stellt ein Arbeitgeber fest, dass bei ihm gespeicherte Beschäftigtendaten unrechtmäßig übermittelt oder auf sonstige Weise Dritten unrechtmäßig zur Kenntnis gelangt sind, hat er dies unverzüglich den Betroffnen mitzuteilen. Drohen schwerwiegende Beeinträchtigungen der Rechte oder schutzwürdiger Interessen der Beschäftigten, hat der Arbeitgeber auch die zuständige Aufsichtsbehörde (§ 28) unverzüglich zu unterrichten. (...)"
§ 32n BDSG n.F.: "Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Beschäftigtendaten durch den Arbeitgeber aufgrund einer individuellen Einwilligung des Beschäftigten ist abweichend von §4 Absatz 1 nur zulässig, soweit dies in den Vorschriften dieses Unterabschnitts ausdrücklich vorgesehen ist."
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