Veröffentlichungen
BDSG Verfahrensverzeichnis und Datenschutzgesetz - was muss beachtet werden?
04.11.2009 - Nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) werden an den betrieblichen Datenschutz klare Anforderungen gestellt, damit personenbezogene Daten vor unbefugtem Zugriff geschützt werden. Das BDSG sieht in § 4g Abs. 2 BDSG zu diesem Zweck eine Dokumentation der Datenhaltung und eine Überwachung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitungsvorgänge in Form eines sog. "Verfahrensverzeichnisses" vor, um die Überprüfung des Datenschutzes durch die diversen Kontrollinstanzen zu ermöglichen.
Datenschutz in Betrieben – Ein Leitfaden.
19.12.2023 – Wann ist es sinnvoll, wann sogar verpflichtend, einen Datenschutzbeauftragten zu benennen und welche Optionen stellen sich für Unternehmen?
Datenschutz und Strafrecht - diese Verstöße können geahndet werden
20.10.2009 - Immer wieder werden in der Öffentlichkeit Fälle illegalen Datenhandels bekannt. Millionen von Datensätzen mit persönlichen Daten wie Telefonnummern, Geburtsdaten und Kontonummern werden auf dem Schwarzmarkt gehandelt und illegal genutzt. Nach der BDSG-Novelle II gibt es zwar Änderungen in diesem Bereich, wirklich eingedämmt wurde das Problem aber nach wie vor nicht.
So funktioniert internationaler Datenschutz
07.10.2009 - In grenzüberschreitend tätigen Konzernen und Unternehmen gehört der internationale Datentransfer (insbesondere von Arbeitnehmer- und Kundendaten) zum alltäglichen Geschäft. Der folgende Beitrag gibt einen ersten Überblick der hierbei zu beachtenden datenschutzrechtlichen Vorgaben und erläutert was beachtet werden muss, sobald Daten die deutsche Grenze überschreiten.
Datensicherung und Datenverlust - wer haftet im Schadensfall?
30.09.2009 - Durch die fast vollständige Umstellung auf elektronische Betriebsabläufe in Unternehmen kommt der Speicherung und Sicherung der erfassten Daten eine essentielle Bedeutung zu. Nach der herrschenden Rechtsprechung muss dabei grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass der Unternehmer selbst für die gesetzlich erforderliche, regelmäßige Sicherung seiner Daten verantwortlich ist. Die Haftung eines Schädigers beschränkt sich weitestgehend auf denjenigen Schaden, der durch eine in angemessenen Abständen erfolgende Datensicherung nicht hätte verhindert werden können.