EU-Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO) Artikel 16
Recht auf Berichtigung
Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen unverzüglich die Berichtigung sie betreffender unrichtiger personenbezogener Daten zu verlangen. Unter Berücksichtigung der Zwecke der Verarbeitung hat die betroffene Person das Recht, die Vervollständigung unvollständiger personenbezogener Daten – auch mittels einer ergänzenden Erklärung – zu verlangen.
Wir übernehmen für Richtigkeit und Vollständigkeit des veröffentlichen Textes keine Haftung.